Die Bundesregierung möchte die Digitalisierung massiv vorantreiben. Zu diesem Zweck hat der Bundesfinanzminister im Schreiben ”Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung“ vom 26.02.2021 geregelt, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Computer-Hardware und auch für Anwendersoftware ab sofort mit einem Jahr angesetzt werden kann. Mit anderen Worten: Im Jahr der Anschaffung kann die Hard- und auch die Software in einem Betrag als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgeschrieben und damit der Gewinn der GmbH gemindert werden.
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