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Steuervorteil: Sofortabschreibung von PCs, Notebooks und Software

23. Juni 2022 - Trading-Steuerberatung

Die Bundesregierung möchte die Digitalisierung massiv vorantreiben. Zu diesem Zweck hat der Bundesfinanzminister im Schreiben ”Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung“ vom 26.02.2021 geregelt, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Computer-Hardware und auch für Anwendersoftware ab sofort mit einem Jahr angesetzt werden kann. Mit anderen Worten: Im Jahr der Anschaffung kann die Hard- und auch die Software in einem Betrag als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgeschrieben und damit der Gewinn der GmbH gemindert werden.

Sofortabschreibung PCs und Laptops

Zum Schreiben vom 26.02.2021 „Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung“ – Mehr

Sofortabschreibung – Was ändert sich?

Die vorherige Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von 800 Euro wurde mit dem Schreiben aufgehoben. Gleiches gilt für die sogenannte zeitanteilige Abschreibung, wenn also die Abschreibung auf mehrere Jahre der Nutzungsdauer verteilt werden musste.

Den Vorteil dieser Reglung kann man ermessen, wenn man bedenkt, dass hochwertige Software im Wert von z.B. 20.000 Euro in der Vergangenheit über mehrere Jahre verteilt werden musste. Hard- und Software kann zwar weiterhin über drei Jahre abgeschrieben werden, die Möglichkeit einer Sofortabschreibung wurde aber mit dem Schreiben eingeräumt. Abgesehen von Softwareprodukten gilt die neue Reglung für Desktopcomputer, Laptops, Tablets oder Drucker. Insgesamt also für alle Peripheriegeräte rund um den Computer.

Abschreibung für Smartphones

Liegen die Anschaffungskosten für Smartphones über 800 Euro netto, sind diese aufgrund der angenommen Nutzungsdauer von 5 Jahren über genau diesen Zeitraum abzuschreiben. Von der Sofortabschreibung werden nur Laptops, Tablets bzw. alle Endgeräte mit einer sichtbaren Bildschirmdiagonale von mindestens 22,86 cm (9 Zoll) begünstigt.

Offene Fragen zur Sofortabschreibung von PCs, Notebooks und Software

In einem aktuellen Schreiben vom 22.02.22 ging das Bundesfinanzministerium auf einige Zweifelsfragen ein und schaffte Klarheit: Denn es stand die Frage im Raum, ob die Sofortabschreibung auch im Privatbereich gilt, unter der Voraussetzung, dass der Computer bzw. die Software zur Erzielung der Einkünfte eingesetzt wird. Wenn dies der Fall wäre, dann kann auch im Privatbereich der Computer sowie die Anwendersoftware in einer Summe im Jahr der Anschaffung abgesetzt werden.

Die Antwort des BMF fällt hierzu klar aus: Es wird explizit darauf hingewiesen, dass sowohl Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften, als auch Steuerzahler mit Überschusseinkünften von der Neuregelung profitieren. Das heißt, dass sowohl Gewerbetreibende und Freiberufler als auch Arbeitnehmer ihre Anschaffungskosten für Computer und Software sofort voll abschreiben dürfen.

Dies gilt im Übrigen auch bei einem Kauf von Soft- und Hardware im Laufe des Jahres.

Denn: “es wird nicht beanstandet, wenn abweichend zu § 7 Absatz 1 Satz 4 EStG die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird.” – Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 22.02.2022

Somit ist die volle Sofortabschreibung auch im z.B. zweiten Quartal des Jahres möglich.

Unklarheit bestand außerdem in der Frage, ob GmbHs bereits voll abgeschriebene Hard- und Software mit einem Erinnerungswert von 1 Euro in einem Anlageverzeichnis aufführen müssen. Im aktuellen Schreiben ging das BMF auf diese Frage ein und stellte klar, dass Wirtschaftsgüter in das Bestandsverzeichnis aufzunehmen sind (R 5.4 EStR 2012)

Fazit

Die Möglichkeit einer Sofortabschreibung von PCs, Notebooks und Software stellt ein nicht unbeträchtliches Geschenk an den Steuerzahler dar und steht natürlich im Interesse der weiteren Digitalisierung der Bundesrepublik Deutschland. Gerade, dass Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften, als auch Steuerzahler mit Überschusseinkünften von der Neuregelung profitieren, ist zu begrüßen. Einzig und allein die unterschiedliche Regelung für die Abschreibung von Smartphones ist ärgerlich, da diese aus dem Arbeitsalltag des Unternehmers nicht wegzudenken sind.

PS: Weitere wichtige steuerliche Änderungen für das Jahr 2022 haben wir in unserem Blogbeitrag vom Januar zusammengefasst.

FAQ zur Sofortabschreibung von PCs, Notebooks und Software

Kann ich einen PC oder Laptop sofort abschreiben?
Ein PC kann im Jahr der Anschaffung sofort abgeschrieben werden.

Kann ich einen Monitor sofort abschreiben?
Ein Monitor und alle weiteren Peripheriegeräte rund um den Computer können im Jahr der Anschaffung sofort abgeschrieben werden.

Kann ich Software sofort abschreiben?
Software kann im Jahr der Anschaffung sofort abgeschrieben werden.

 

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