Die Beschränkung der Verlustanrechnung rund um die neue Trading-Steuer trifft private Optionshändler schwer. Gerade der Handel von Kombinationsstrategien wie Butterflys und Iron Condors sind so nicht mehr möglich. Immerhin können wenigstens Stillhalter aufatmen. Die Beschränkung der Verlustverrechnung greift beim Verkauf von Optionen nicht, mit einer Ausnahme: Optionen mit Barausgleich! Wann es zu einem Barausgleich kommt und was es zu beachten gibt, erläutern wir im Folgenden.
Besteuerung von Short-Optionen
Anmerkung: Der nachfolgende Text gilt nur für Privatanleger!
Normalerweise sind Verluste von Short-Optionen unbegrenzt anrechenbar und die neue Beschränkung der Verlustanrechnung bleibt außen vor. Dies haben wir in einem vorigen Blogbeitrag über die Besteuerung von Cash Secured Puts ausführlich besprochen. Es gibt aber eine Ausnahme davon: Wenn eine Option „cash gesettelt“ wird (Barausgleich), dann fällt der Optionsverlust unter die neue Verlustbeschränkung in Höhe von 20.000 €.
Auszug aus dem BMF-Schreiben vom 11.11.2020:
Dies wurde bereits vom Bundesfinanzhof in einem Urteil von 2016 bestätigt, somit ist es unstrittig, dass Verluste aus Short-Optionen unbegrenzt anrechenbar sind, mit der Ausnahme des Barausgleichs. Werden Optionen bar ausgeglichen, dann fallen diese Verluste unter die neue Trading-Steuer und die Anrechenbarkeit ist auf 20.000 € begrenzt.
Was ist ein Barausgleich? Wann kommt es zum Barausgleich?
Normalerweise werden Optionen, die beim Verfall im Geld sind, ausgeübt und der entsprechende Basiswert wird zum Strike-Preis geliefert (Cash Secured Puts bei Aktien) bzw. abgenommen. Bei einem Barausgleich erfolgt anstelle der Lieferung ein Ausgleich durch einen Differenzbetrag zwischen Basispreis und aktuellem Marktwert des Basiswertes, je nachdem ob die Option im Gewinn oder im Verlust ist, wird Geld auf dem Konto gut- bzw. abgeschrieben und es kommt nicht zur Lieferung eines Basiswertes.
Bekannte Beispiele sind hierfür die Index-Optionen, bei denen es immer zu einem Barausgleich kommt (Achtung: Index-Optionen, nicht die Optionen auf einen Index-Future!). Wann es zu einem Barausgleich kommt oder nicht, lässt sich beispielweise in der TWS mit einem einfachen Mausklick herausfinden.
Beispiel für den Barausgleich bei Optionen
Wir nehmen als Beispiel folgende DAX Option:
- Verkauf Put Option bei einem Strike-Preis von 10.000 Punkten
- Optionspreis: 100 €
- Multiplikator 5
- Aktueller DAX Stand: 15.000 Punkte
Verfällt die Option wertlos oder wird ggf. vorab im Gewinn zurückgekauft, muss die einbehaltene Optionsprämie nach der Abgeltungsteuer + Soli und ggf. Kirchensteuer besteuert werden.
Notiert die Option aber im Verlust, ist der Barausgleich zwingend zu vermeiden. Nehmen wir dazu an, dass der DAX auf 5.000 Punkte beim Verfall sinkt. Nun ergibt sich beim Verfall bzw. auch kurz davor folgendes Bild:
- Aktueller DAX Stand: 5.000 Punkte
- Strike-Preis der Put Option: 10.000 Punkte
- Optionsverlust in Höhe von 25.000 € (Innerer Wert 5.000 Punkte * Multiplikator 5)
Nun könnte der Stillhalter kurz vor Verfall die Option entweder im Verlust zurückkaufen oder die Option cash setteln lassen (Barausgleich). Der realisierte Optionsverlust liegt dabei in beiden Fällen bei 5.000 € (die Option hat vor Verfall kaum noch Zeitwert). Steuerlich ergibt sich aber folgendes Bild:
- Option wird gesettelt (Barausgleich): Optionsverlust in Höhe von 5.000 € und ist somit bei der Verlustverrechungsbeschränkung nach § 20 Absatz 6 EstG zu berücksichtigen
- Option wird kurz vor Verfall zurückgekauft: Optionsverlust ebenfalls in Höhe von 5.000 € – aber unbegrenzt anrechenbar!
Merke: Short-Optionen mit Barausgleich immer vor Verfall zurückkaufen!
Werden Short-Optionen mit der Abwicklungsmethode „Barausgleich“ hin und her gehandelt, fällt dies nicht unter die Verlustbeschränkung. Der Barausgleich beim Verfall an sich ist entscheidend! Es können also unbegrenzt Index-Optionen verkauft werden und die möglichen Verluste aus diesen Stillhalterpositionen sind unbegrenzt anrechenbar, solange es am Ende des Verfalls nicht zum Barausgleich kommt!
Die Thematik rund um den Barausgleich haben wir anhand von Beispielen ausführlich im Webinar „Trading-Steuer 2021 in der Praxis“ besprochen!
Fazit
Optionen mit Barausgleich (beispielsweise bei Index-Optionen) sind steuerlich eine Besonderheit. Solange die Optionen immer vor Verfall glattgestellt werden, muss der Stillhalter nichts beachten. Kommt es aber zu einem Barausgleich und die Option notiert im Verlust, so fällt dieser unter die Verlustverrechnungsbeschränkung und ist nur mit 20.000 € anrechenbar. Dies gilt es zu vermeiden, indem beispielweise Index-Optionen, die im Verlust notieren, immer vor Verfall geschlossen werden!
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Guten Tag, bedeutet das, dass der primäre Handel von Short Puts auf ETFs wie SPY oder Aktien davon nicht betroffen sind wenn man diese Optionen glattstellt also während derLaufzeit mit Verlust schließt?