Wie zu jedem Jahreswechsel stehen auch zum Jahr 2022 steuerliche Änderungen und neue Reglungen vor der Tür. Um einen Überblick über die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2022 zu behalten, haben wir in diesem Blogbeitrag eine kleine Übersicht erstellt.
Der erhöhte Entlastungsbetrag gilt unbefristet
Der für die Jahre 2020 und 2021 von 1.908 € auf 4.008 € angehobene Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gilt ab dem Jahr 2022 unbefristet. Der Freibetrag wurde in der Anfangszeit der Pandemie angehoben, um Alleinerziehenden unter die Arme zu greifen. Die Verdopplung des Entlastungsbetrages gilt nun dauerhaft. Voraussetzung für die Gewährung des Entlastungsfreibetrages ist es, dass die alleinerziehende Person mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind zusammenwohnt und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person gebildet wird.
Erhöhter Grundfreibetrag und Höchstsatz für zu versteuernde Einkommen
Nachdem der Grundfreibetrag im Jahr 2021 von 9.408 € auf 9.696 € angehoben wurde, wird das sogenannte Existenzminimum für das Jahr 2022 auf 9.984 € erhöht. Für Verheiratete beträgt der Grundfreibetrag ab jetzt 19.968 €. Begründet wird dies mit den gestiegenen Lebenshaltungskosten. Das Existenzminimum oder auch Grundfreibetrag ist das nötige Einkommen, welches nicht durch Steuern gemindert wird und somit steuerfrei ist.
Dagegen steigt der Höchstsatz für zu versteuernde Einkommen zum Jahreswechsel für Ledige mit mehr als 277.826 € und für verheiratete Paare mit mehr als 555.652 € Einkommen auf 45 %.
Kalte Progression soll zum Jahreswechsel weiter abgebaut werden
Damit eine Lohnsteigerung und eine damit eventuell verbundene höhere Steuerlast nicht zu einem niedrigeren Nettoeinkommen führt, wurden für das Jahr 2022 Maßnahmen getroffen. Hierzu werden die Tarifeckwerte um 1,17 % nach rechts verschoben. Somit beginnt der Spitzensteuersatz von 42 % ab einem zu versteuernden Einkommen von 58.597 €.
Steuerliche Änderung bei Vorsorgeaufwendungen
Ab dem Jahr 2022 können absetzbare Vorsorgeaufwendungen für den Ruhestand besser steuerlich geltend gemacht werden. Für Alleinstehende können 24.101 € und für Verheiratete bzw. eingetragene Lebenspartner 48.202 € abgesetzt werden.
Der Gesetzgeber begünstigt steuerlich Aufwendungen für die Altersvorsorge sowie für die Kranken- und Pflegeversicherung, welche zu den Sonderausgaben gehören. Dies trifft zum Beispiel auf Beiträge für einen Rürup-Vertrag zu.
Steuerfreier Bonus
Die Möglichkeit den Angestellten steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen in Höhe von bis zu 1.500 € auszuzahlen, gilt noch bis zum 31.März 2022. Die Möglichkeit der steuerfreien Bonuszahlungen wurde zum 1. März 2020 eingeführt, um den pandemisch bedingten Mehraufwand der Mitarbeiter zu honorieren.
Steuerliche Änderungen zu Sachbezügen
Ab dem Jahreswechsel wird die Freigrenze für monatliche Sachbezüge von 44 € auf 50 € erhöht. Damit sind Sachbezüge im Jahr 2022 von 600 € möglich. Dieser Vorteil darf jedoch nicht in einer Summe ausgezahlt werden. Es handelt sich hierbei explizit um eine monatliche Freigrenze, die nicht aufs Jahr hochgerechnet werden kann.
Zu den Sachbezügen gehören unter anderem die Übernahme von Kost und Logis, oder die Übergabe von Tankkarten oder Wertgutscheinen.
Coronahilfen
Wer als Unternehmer oder Soloselbstständiger unter pandemiebedingten Einschränkungen leidet, hat bis Ende März 2022 Anrecht auf die verlängerten Coronahilfen. Diese setzen sich zusammen aus:
- Überbrückungshilfe IV – Unternehmen und Soloselbstständige erhalten bis zu 90 % der Fixkosten erstattet
- Verbesserten Eigenkapitalzuschuss für Unternehmen, welche in besonderer Schwere von Schließungen betroffen sind
- Neustarthilfe für Soloselbstständige: Betroffene erhalten bis zu 1.500 € pro Monat an direkten Zuschüssen
Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld gelten weiterhin bis zum 31. März 2022. Die Antragsfrist für das KfW-Sonderprogramm wurde außerdem bis zum 30. April 2022 verlängert. Die hierfür geltenden Kreditobergrenzen wurden erneut erhöht.
Für geplante Investitionen gibt es ebenfalls eine Fristverlängerung bis Ende 2022. Wer als Kleinunternehmer in den kommenden drei Jahren z.B. neue Maschinen anschafft, der kann mit dem Investitionsabzugsbetrag einen Teil der Kosten in diesem Jahr bei der Gewinnermittlung abziehen.
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Grundsteuerreform zum Jahreswechsel
Die am 1. April 2018 durch das Bundesverfassungsgericht gekippte Regelung zur Einheitsbewertung von Grundvermögen wird zum 1. Januar 2025 als neu bemessener Grundsteuerwert in Kraft treten. Diese neue Grundsteuer wird anhand folgender Kriterien mit dem Stichtag 1. Januar 2022 vom zuständigen Finanzamt berechnet, welche von den Eigentümern übermittelt werden müssen:
- Lage des Grundstücks
- Grundstücksfläche
- Bodenrichtwert
- Gebäudeart
- Wohnfläche
- Baujahr des Gebäudes
Zwar ist der Stichtag für den Stand der Angaben bereits überschritten, jedoch wird voraussichtlich erst ab dem 01. Juli 2022 für Eigentümer eine elektronische Abgabe der Feststellungserklärung möglich sein. Weitere Informationen finden sich hier auf der Seite des Bundesministeriums für Finanzen.
Fazit
Dass mit dem Jahreswechsel steuerliche Änderungen einhergehen, dürfte kein großes Geheimnis gewesen sein. Während jedoch die meisten Steuerzahler von den Änderungen profitieren dürften, ist die Anhebung des Höchstsatzes für zu versteuernde Einkommen auf 45 % ärgerlich. Gerade die Grundsteuerreform dürfte uns in den kommenden Jahren noch beschäftigen. In den Dörfern, in welchen seit ein paar Jahren eine S-Bahn hält, wird die neue Grundsteuer geradezu explodieren. Bis die Behörden jedoch die neuen Werte berechnet und eingetragen haben werden, dürften noch einige Jahre ins Land gehen.
Einen erfolgreichen Start ins Jahr 2022 und viel Gesundheit wünscht
Trading-Steuerberatung
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