Gesetzesänderungen zum Jahreswechsel
Nach einer zähen Regierungsbildung im Anschluss an die Bundestagswahl nimmt der alljährliche Gesetzeswahnsinn wieder Fahrt auf. Seit Juni dieses Jahres sind verschiedene Referenten- bzw. Regierungsentwürfe auf den Weg gebracht worden, die mit Sicherheit bis Ende 2018 abgeschlossen sein werden. Daneben hat die Bundesregierung angekündigt, zeitnah weitere Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umzusetzen. Man darf also gespannt sein, ob die Abgeltungsteuer noch lange Bestand hat. Im Bereich der Kapitaleinkünfte wird sich nach derzeitigem Stand nicht viel ändern. Die für die Praxis wichtigen Urteile werden im Folgenden kurz dargestellt. Das soll zugleich auch der vorerst letzte Blog-Beitrag zu Gesetzen oder Urteilen sein. In der folgenden Zeit werden wir uns wieder vermehrt mit den Grundlagen beschäftigen.
Verlustberücksichtigung bei Aktienveräußerungen
Wie im letzten Beitrag vom 05.11.2018 beschrieben, hat der BFH mit Urteil vom 12.06.2018 nunmehr geklärt, dass die steuerliche Berücksichtigung eines Verlusts aus der Veräußerung von Aktien nicht von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängt. Die Behandlung der bloßen Ausbuchung wertloser Aktien hat der BFH bislang noch offen gelassen.
Anwendungsbereich des Werbungskostenabzugsverbots
Das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG gilt nach Auffassung des BFH auch in den folgenden Fällen:
- Ausgaben, die nach dem 31.12.2008 getätigt wurden, welche mit Kapitalerträgen zusammenhängen, die bereits vor dem 01.01.2009 zugeflossen sind
- nach dem 01.01.2009 sind aus der Kapitalanlage keine Erträge geflossen
Laut BFH-Urteil vom 28.02.2018 (VIII R 41/15) ist einzig von Bedeutung, dass aus der Kapitalanlage nach 2009 keine Erträge fließen. Somit wird die Verfassungsmäßigkeit des Werbungskostenabzugsverbots zu akzeptieren sein, da diese Frage aus Sicht des BFH als geklärt anzusehen ist.
Persönliche Zurechnung von Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien bei Zwischenschaltung von Kindern
Im Blog-Artikel vom 30.10.2018 wurde ausführlich dargestellt, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Schenkung und Veräußerung allein nicht ausreicht, um von einer steuerlich unbeachtlichen Zwischenschaltung der Kinder auszugehen. Ein Gestaltungsmissbrauch liegt also nicht vor, wenn nicht feststeht, dass der Verkauf der Aktien vor der Schenkung bereits verhandelt und beschlossen war (BFH vom 17.04.2018, IX R 19/17).
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