Wie können Aktiengewinne auf Kinder übertragen werden?
Aktuell sind bei Spekulationsgewinnen von Aktien 25% Abgeltungsteuer zzgl. SolZ und ggf. die Kirchensteuer fällig. Da kann die Versuchung groß sein, die Aktien zunächst – steuerfrei – auf seine Kinder zu übertragen. Diese können die Kursgewinne im Gegensatz zu den meist gut verdienenden Eltern oftmals zum Nulltarif vereinnahmen, wenn die Besteuerung zum persönlichen Steuersatz beantragt wird. Bei 9.000,- EUR Grundfreibetrag beträgt der steuerliche Unterschied pro Kind und Jahr knapp über 2.500,- EUR. Kürzlich hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17.04.2018 (AZ: IX R 19/17) mit diesem Thema beschäftigt und klargestellt: Selbst ein enger zeitlicher Zusammenhang von Schenkung und Veräußerung allein reicht nicht aus, um die „Zwischenschaltung“ der Kinder als steuerlichen Missbrauch anzusehen.
Welcher Sachverhalt lag dem Urteilsfall zugrunde?
Die Klägerin war an einer Aktiengesellschaft beteiligt und zugleich Mitglied des Aufsichtsrats. Am 1. Dezember 2014 schenkte Sie ihren im Juli 2013 und Oktober 2014 geborenen Töchtern jeweils fünf Aktien der AG. Die Töchter veräußerten jeweils zwei Aktien an ein anderes Vorstandsmitglied der AG für 4.000,- EUR je Aktie. Der Kaufpreis wurde noch im Dezember 2014 beglichen und auf den Konten der Töchter gutgeschrieben. Die minderjährigen Töchter erklärten in ihren Steuererklärungen jeweils einen Veräußerungsgewinn i.H.v. 4.640,- EUR und verfügten über keine weiteren Einkünfte. Was machte das Finanzamt? Es rechnete die Veräußerungsgewinne der Mutter zu. Zur Begründung hieß es: Vor allem wegen des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Erwerb und Verkauf sei ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO anzunehmen. Dem ist der BFH aber entgegengetreten.
Was waren die Entscheidungsgründe?
Letztlich machte die Klägerin glaubhaft, dass zwischen der Schenkung und dem anschließenden Verkauf kein „innerer Zusammenhang“ vorgelegen habe. Ihren Ausführungen nach habe die Übertragung der Aktien der Zustimmung der Gesellschaft bedurft. Erst dadurch habe der spätere Erwerber von der Übertragung erfahren und ein konkretes Kaufangebot unterbreitet. Dies hat der BFH ihr – anders als das Finanzgericht – offenbar geglaubt. Er weist ferner darauf hin, dass die zeitliche Nähe zwischen der Schenkung und der Veräußerung der Aktien keinen Schluss darauf zulasse, dass der Verkauf vor der Schenkung bereits geplant gewesen sein muss. Die Entscheidung des BFH ist – besonders im Hinblick auf die äußert jungen Kinder, welche ihrerseits noch keine Rechtshandlungen ausführen konnten – sehr bemerkenswert.
Was sollte in der Praxis beachtet werden?
Das Urteil ist – wenn auch steuerzahlerfreundlich – kein Freibrief. Wer ein ähnliches Vorgehen plant sollte auf jeden Fall nachweisen können, dass die Aktien tatsächlich auf die Kinder übertragen wurden. Dies ist z.B. durch eine Depoteinbuchung möglich. Hilfreich ist auch ein längerer Zeitraum zwischen Schenkung und Verkauf, also besser mehr als 6 Monate statt nur 2 Wochen. Von Vorteil ist es weiterhin, wirtschaftliche Gründe für das praktizierte Vorgehen nennen zu können. Denkbar wäre, dass die Aktien eigentlich einer langfristigen Studienfinanzierung dienen sollten und die Kinder sich nur aufgrund des unerwartet günstigen Kursverlaufs entschieden haben, kurzfristig zu veräußern. Weiterhin sollten die schenkungsteuerlichen Freibeträge nicht aus den Augen verloren werden.
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