Verluste aus Aktienverkäufen? Erfreuliches Urteil für Anleger!
Das Finanzamt hat bislang einen Veräußerungsverlust nicht berücksichtigt, wenn beim Verkauf von Aktien mit Verlust die Transaktionskosten der Bank den Verkaufspreis überstiegen haben. Für Depotinhaber bei deutschen Banken ist dies bei wertlosen Aktien leider keine Seltenheit. Aufgrund eines aktuellen steuerzahlerfreundlichen Urteils des Bundesfinanzhof (BFH) ist damit jedoch Schluss.
Aktiengewinne und –verluste – die Grundlagen
Die Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, welche ab dem 01.01.2009 erworben wurden, sind nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG und Abs. 4 EStG zu versteuern. Das Gleiche gilt grundsätzlich für Verluste aus der Veräußerung von Kapitalanlagen. Sie können nach § 20 Abs. 6 EStG mit Gewinnen verrechnet werden.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die Berücksichtigung der Verluste bislang jedoch von der Höhe des Veräußerungspreises und der Veräußerungskosten abhängig gemacht. Laut dem BMF-Schreiben vom 18.01.2016, Az. IV C 1 – S 2252/08/10004:017, Rz. 59 durften die Verluste nicht berücksichtigt werden, wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten nicht überstiegen hat.
Steuerzahlerfreundliches Urteil des BFH
Dieser Auffassung hat der BFH widersprochen. Für ihn stellt jede Übertragung des Eigentums auf einen Dritten eine Veräußerung i.S. von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG dar. Die Einschränkungen des BMF aus dem o.g. Schreiben sind durch die gesetzliche Regelungen nicht gedeckt (BFH, Urteil vom 12.06.2018, Az. VIII R 32/16).
Dazu ein Beispiel
Ein Aktionär verkauft Aktien, welche er im Jahr 2012 für 8.000,- EUR angeschafft hat für 10,- EUR. Die Transaktionskosten der Bank belaufen sich auf 12,95 EUR. Bislang war nach Auffassung der Finanzverwaltung ein Betrag i.H.v. 0 EUR zu berücksichtigen, d.h. der Verlust wäre verloren. Nach aktueller Rechtsprechung kann der Aktionär einen Verlust i.H.v. 8.002,95 EUR berücksichtigen.
Was versucht das Finanzamt in der Praxis? Es sind Fälle bekannt, in denen das Finanzamt versucht das Urteil mit dem Argument auszuhebeln, dass Ihnen keine Verlustbescheinigung der Bank nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG vorliegt. Dagegen haben die BFH-Richter in ihrer Urteilsbegründung aber einen Riegel vorgeschoben. Eine Bescheinigung wird nicht benötigt, wenn keine Gefahr besteht, dass der Verlust doppelt berücksichtigt wird.
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