Eine Trading-GmbH ist in der Regel eine vermögensverwaltende GmbH, deren Unternehmensgegenstand ausschließlich in der Verwaltung des eigenen Vermögens besteht. Wieso sollte also eine Trading-GmbH IHK-Beiträge zahlen, da diese offensichtlich nicht am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt? In diesem Blogbeitrag klären wir diese Frage anhand von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts.
Was ist die IHK?
Die Industrie- und Handelskammer (IHK) ist die Interessenvertretung für alle gewerbetreibenden Unternehmen in Deutschland. Insgesamt gibt es in Deutschland 79 Industrie- und Handelskammern, die jeweils für unterschiedlich große Regionen verantwortlich sind. In Selbstverwaltung übernehmen sie Aufgaben der regionalen Wirtschaft. Die gesetzlichen Grundlagen werden in dem Bundesgesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHK-G) geregelt.
Bei der Gründung und der Festlegung eines Firmennamens einer Trading-GmbH spielt die IHK eine entscheidende Rolle! Dazu haben wir bereits einen Blogbeitrag „Der 10 Punkteplan im Überblick!“ veröffentlicht. Hier lesen
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IHK-Beitragspflicht einer Trading-GmbH
Auch wenn eine Trading-GmbH in der Regel nur vermögensverwaltend tätig ist, ist diese dennoch IHK-beitragspflichtig. Die gesetzliche Pflichtmitgliedschaft leitet sich durch die Eintragung in das Handelsregister ab, unabhängig davon, dass der Unternehmensgegenstand ausschließlich in der Verwaltung des eigenen Vermögens besteht. Mit der IHK-Zugehörigkeit ist grundsätzlich die Pflicht zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verbunden. Dies gilt unabhängig von einer tatsächlichen Inanspruchnahme der IHK durch das jeweilige Mitglied.
Dies wurde durch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt:
„Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die dem Grunde nach der Gewerbesteuerpflicht unterliegt und im Kammerbezirk eine Betriebsstätte hat, ist Mitglied der Industrie- und Handelskammer, auch wenn ihr Unternehmensgegenstand ausschließlich in der Verwaltung eigenen Vermögens besteht.“ – Leitsatz des BVerwG, Urteil vom 19.01.2005 – 6 C 10.04
Der Gegenstand des Unternehmens ist also für die Frage einer IHK-Mitgliedschaft ohne Bedeutung.
Weitere Urteile:
Beginn und Ende der IHK-Mitgliedschaft.
Die Beitragspflicht für Kapitalgesellschaften, also z. B. Trading-GmbHs beginnt mit der Eintragung in das Handelsregister und endet mit der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister.
IHK-Beitragshöhe für Trading-GmbHs
Die Beiträge der IHK sind nicht in ganz Deutschland gleich, sie unterscheiden sich je nach IHK-Bezirk und Anzahl der Mitgliedsunternehmen. Der Beitrag zur IHK gliedert sich in Grund- und Umlagebeitrag. Der Grundbeitrag ist abhängig von der Rechtsform des Unternehmens und der Höhe des Gewerbeertrags und wird dementsprechend gestaffelt. Für die IHK-Stuttgart beträgt der Umlagehebesatz beispielsweise 0,21 % vom Gewinn bzw. Gewerbeertrag. Die Beiträge sind öffentliche Abgaben und somit steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben, enthalten jedoch keine Mehrwertsteuer, die als Vorsteuer geltend gemacht werden kann.
Unser Partner Eichhorn Coaching hat zu dieser ganzen Thematik vor kurzem auch ein YouTube-Video veröffentlicht:
Fazit – IHK-Beitragspflicht einer Trading-GmbH
Eine Trading-GmbH ist per Gesetz IHK-zwangsbeitragspflichtig, auch wenn die GmbH als Unternehmensgegenstand nur aus dem Verwalten des eigenen Vermögens besteht. Dies wurde vom Bundesverwaltungsgericht so bestätigt. Eine Trading-GmbH wird also nicht um diese Beiträge herumkommen.
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