Die Beschränkung der Verlustverrechnung hat zum Jahreswechsel 2019/20 einen Aufschrei in der Trading-Community ausgelöst. In einer Hauruck-Aktion Ende 2019 gab es eine Gesetzesänderung, dass nicht mehr alle Börsenverluste in voller Höhe anrechenbar sind. In diesem Blogbeitrag klären wir die Details zur steuerlichen Behandlung von Knockout-Zertifikaten.
Beschränkung der Verlustverrechnung im Überblick
Die Beschränkung der Verlustverrechnung führte dazu, dass nicht mehr alle Verluste voll anrechenbar sind. Stark davon betroffen sind vor allem Verluste aus dem Handel von Futures, Long-Optionen und CfDs. Wir haben zu diesem Thema bereits einen ausführlichen Blogbeitrag veröffentlicht.
Termingeschäfte (Long-Optionen und Futures) sind von der neuen Verlustbeschränkung betroffen. Fraglich ist nun, ob Zertifikate und CfDs auch steuerlich zu den Termingeschäften gehören. Diese Frage haben wir bereits in einem Blogbeitrag abschließend geklärt. Nun klären wir die Situation für Knockout-Zertifikate.
Steuerliche Behandlung von Knockout-Zertifikaten
- Knockout-Zertifikate sind keine Termingeschäfte
Grundsätzlich sind Knockout-Zertifikate (steuerlich gesehen) keine Termingeschäfte und Verluste sind unbeschränkt verrechenbar. Da es sich aber um Knockout-Zertifikate handelt und es beim Erreichen der Knockout-Schwelle häufig zu einem Totalverlust kommt, muss ein weiterer Faktor der Beschränkung der Verlustverrechnung berücksichtig werden. Dazu mehr im Punkt 2.
- Ausbuchung wertloser Wertpapiere
Bei Verlust aus dem Verfall von Optionsscheinen oder auch beim Erreichen der Knockout-Schwelle bei Knockout-Zertifikaten ist die Verlustverrechnungsbeschränkung (§ 20 Absatz 6 Satz 6 EstG) zu berücksichtigen.
Einzelfragen zur Abgeltungsteuer; Ergänzung des BMF-Schreibens vom 18. Januar 2016 (BStBl I S. 85) RN 63
Ausbuchung wertloser Wertpapiere (Verfall)
63 Die Einziehung wertloser Wertpapiere führt gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 7, Satz 2 und Absatz 4 EStG zu einem steuerlich anzuerkennenden Veräußerungsverlust. Ein Wertpapier ist wertlos, wenn es
- aufgrund der Insolvenz des Emittenten eingezogen,
- infolge der Herabsetzung des Kapitals ausgebucht (BFH-Urteil vom 3. Dezember 2019, VIII R 34/16, BStBl 2020 II S. 836) oder
- infolge des Erreichens der Knockout-Schwelle ausgebucht
wurde.
Weitere Urteile:
- BFH-Urteil vom 20. November 2018, VIII R37/15
- BFH-Urteil vom 29. Oktober 2019, VIII R 16/16, BStBl 2020 II S. 254
Wird also ein Knockout-Zertifikat wertlos ausgebucht, dann ist der Verlust nur in Höhe von 20.000 € anrechenbar. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen und jeweils in Höhe von 20.000 € mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.
ACHTUNG! Nach Auffassung der Finanzverwaltung liegt eine Veräußerung nicht vor, wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt (BMF 18.1.16, IV C 1 – S 2252/08/10004 :017, BStBl I 16, 85, Rz. 59; a. A. BFH 12.6.18, VIII R 32/16). Weitere Revisionsverfahren sind anhängig.
Fazit zur steuerlichen Behandlung von Knockout-Zertifikaten
Grundsätzlich sind Verluste aus Optionsscheinen, Zertifikaten und Knockout-Zertifikaten voll anrechenbar und unterscheiden sich damit gegenüber der Anrechenbarkeit von Verlusten aus Termingeschäften (Lobbyarbeit?). Wichtig ist aber, dass Optionsscheine und Zertifikate nicht wertlos verfallen dürfen, denn dann sind diese auch nur bis 20.000 € anrechenbar. Streitig ist außerdem die Behandlung, wenn die Transaktionskosten größer als der Restwert des Wertpapiers sind. Daher sollten Zertifikate unbedingt mit einem gewissen Restwert zurückgekauft werden.
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Hallo,
Knock Outs mit Stop Loss verfallen nicht wertlos, obwohl sie bei Erreichen des Stop Loss ausgebucht werden.
Daher ist der Verlust voll verrechenbar?
Ein KO wird aber in der Regel nicht wertlos sondern zu mit einem Restwert zu 0,01€ ausgebucht, oder liege ich da falsch?
..ich habe die o.g. Erläuterung so verstanden, dass eine wertlose Ausbuchung bereits dann vorliegt, wenn die (möglichen) Transaktionskosten den Restwert übertreffen. Das wäre bei einem „Restwert“ von 0,01 € auf jeden Fall der Fall. Das Finanzamt würde ein „Schließen“ dieser Position dann nicht als Veräußerung sehen.. und es gilt dann die 20.000 € Regel..
Wer mit KO Produkten handelt und mit dem Gedanken spielt, ob er die KO Schwelle erreichen würde und wie das steuerlich zu bewerten ist, wenn die KO Schwelle erreicht … DIESE Person sollte am besten keine KO Produkte anfassen :)) *lach
Bevor der KO Eintritt steigt man selbstverständlich aus und somit hat man gar nicht die Frage, was mit der Steuer passiert, denn der Veräusserungsverlust ohne(!) KO tritt voll an.
KO gehen nur Leute, die so einen Unsinn wie Hebel 100+ machen.