Gravierende Änderungen bei wertlosen Aktien geplant – Verluste aus der Ausbuchung von wertlosen Aktien nicht mehr abzugsfähig?
Wie bereits im Blogbeitrag vom 24. Juni beschrieben, sind aktuell einige für Anleger und Trader negative Gesetzesvorhaben in Planung.
So ist geplant, dass Verluste aus der Ausbuchung von wertlosen Aktien zukünftig nicht mehr abzugsfähig sein sollen.
Nach dem Willen des Referentenentwurfs zum Jahressteuergesetz 2019 soll § 20 Abs. 2 EStG wie folgt geändert werden:
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Keine Veräußerung ist
1. die ganz oder teilweise Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung,
2. die Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 durch die die Kapitalerträge auszahlende Stelle;
3. die Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder
4. ein den Nummern 1 bis 3 dieses Satzes vergleichbarer Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1.“
Dies hat zur Folge, dass eine Ausbuchung wertloser Aktien im Privatvermögen zukünftig steuerlich nicht zu berücksichtigen ist, die Verluste aus den wertlosen Aktien sollen zukünftig also nicht mehr ansetzbar sein.
Damit auch Umgehungsgeschäfte vermieden werden, plant der Gesetzgeber mit Nr. 3 zu regeln, dass auch die Veräußerung wertloser Aktien steuerlich nicht berücksichtigungsfähig sein soll.
Ab wann gilt die Regelung?
Die Regelung soll am 01.01.2020 in Kraft treten und daher über die allgemeine Anwendungsregelung erstmals für den VZ 2020 bzw. auf nach dem 31.12.2019 zugeflossene Kapitalerträge anwendbar sein.
Nun gilt es das Gesetzesvorhaben genau zu beobachten, da es gravierende Auswirkungen auf die Höhe der Kapitaleinkünfte haben wird. Wertlose Aktien sollten somit spätestens bis zum 31.12.2019 veräußert werden, damit die Verluste noch realisiert werden können.
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