Gravierende Änderungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geplant
– Verluste aus dem Verfall von gekauften Optionen nicht mehr abzugsfähig?
Neben der Einführung einer Finanztransaktionssteuer sind weitere steuerliche Benachteiligungen von Investoren und Händlern geplant. So gibt es aktuell ein Gesetzesvorhaben, § 20 Abs. 2 EStG, welches die Besteuerung von Termingeschäften regelt, zu ergänzen. Nach dem Willen des Referentenentwurfs zum Jahressteuergesetz 2019 soll besagter Paragraf wie folgt geändert werden:
Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige durch Beendigung des Rechts einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt. Der Verfall einer Option gilt nicht als Beendigung des Rechts;“.
Dies hat zur Folge, dass eine verfallene Option im Privatvermögen zukünftig steuerlich nicht zu berücksichtigen ist. Auf gut Deutsch – die Verluste aus der verfallenen Option sollen zukünftig nicht mehr ansetzbar sein.
Moment – was ist mit den Urteilen aus 2016 vom Bundesfinanzhof?
Im Jahr 2016 gab es mehrere erfreuliche Urteile für Optionshändler, so z.B. die Urteile vom 12.1.2016, IX R 48/14, IX R 49/14, IX R 50/14. Darin wurde entgegen der Meinung der Finanzverwaltung geurteilt, dass ebendiese Verluste aus verfallenen Optionen steuerlich anzuerkennen sind.
Termingeschäfte sollen nun zukünftig steuerlich nur noch dann berücksichtigt werden können, wenn der Steuerpflichtige durch die Beendigung des Rechts einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt. Hierbei handelt es sich nach Auffassung des Bundesfinanzministerium um eine „Klarstellung“, die erforderlich war, weil der Bundesfinanzhof die Auffassung vertreten hatte, dass der Verfall der Optionen – anders als noch bei § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG in der alten Fassung – den Tatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a EStG erfüllt.
Ab wann gilt die Regelung?
Die geplante Änderung soll, sofern das Gesetz verabschiedet wird, erstmals auf Termingeschäfte anwendbar sein, die nach dem 31.12.2019 abgeschlossen werden. Nun gilt es das Gesetzesvorhaben genau zu beobachten, da es gravierende Auswirkungen auf die Höhe der Kapitaleinkünfte haben wird und die gehandelten Strategien entsprechend anzupassen sind.
Weiteres Ungemach aus Berlin ist auch in Bezug auf wertlose Aktien geplant, dies wird aber Teil eines separaten Blogs sein.
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