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Neues Jahr, neue Anlagen KAP?

14. Januar 2019 - Trading-Steuerberatung

Neues Jahr, neue Anlagen KAP?

Das Jahr 2019 hat begonnen und damit steht wieder die Steuererklärung für das letzte Jahr an. Wenn Kapitalerträge wie z.B. Dividenden oder Veräußerungsgewinne aus Aktien erzielt wurden, muss sehr wahrscheinlich die Anlage KAP ausgefüllt und eingereicht werden. Dies kann nur unterbleiben, wenn sämtliche Kapitalerträge dem inländischen Steuerabzug, also der Abgeltungsteuer unterlegen haben. Für Trader wird dies in der Regel nicht zutreffen, da die meisten Broker keine inländischen sind und somit auch keine Abgeltungsteuer einbehalten wird.

Doch welche Angaben und Unterlagen benötigt das Finanzamt und möchte es überhaupt noch Belege? Mit diesen Fragen beschäftigen sich dieser und die kommenden Blog-Beiträge.

Wer muss die Anlagen KAP ausfüllen?

Mit Einführung der Abgeltungsteuer ist die Besteuerung im Regelfall erledigt und die Anlage KAP muss nicht eingereicht werden. Es gibt aber u.a. die folgenden Ausnahmefälle, wo die Anlagen KAP ausgefüllt werden muss oder sollte:

  • Es wurde von deutschen Kreditinstituten Steuer einbehalten, da Sie mit dem erteilten Freistellungsauftrag den Sparer-Pauschbetrag nicht ausgenutzt haben.
  • Es wurde kein Freistellungsauftrag erteilt und somit Steuer einbehalten.
  • Ihr persönlicher Steuersatz liegt unter 25%, durch den Antrag auf die sogenannte Günstigerprüfung wird zu viel einbehaltene Steuer erstattet.
  • Es wurden Verluste aus Börsengeschäften, z.B. Aktienverkäufen oder Optionsgeschäften erlitten, welche bankintern nicht mit Gewinnen verrechnet werden konnten.
  • Es wurden steuerpflichtige Kapitalerträge erzielt, welche nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, z.B. durch ein Depot bei einem ausländischen Broker wie Interactive Brokers.

Da durch die Abgeltungsteuer ja alles einfacher wurde, sind ab dem Veranlagungsjahr 2018 nur zwei neue Steuerformulare umgesetzt – Achtung, die Ironie ist wieder aus.

Die Anlagen KAP-INV ist auszufüllen, wenn Sie Investmenterträge erzielt haben, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben. Weiterhin wurde die Anlagen KAP-BET geschaffen. Diese ist auszufüllen, wenn Sie aus Beteiligungen stammende Einkünfte aus Kapitalvermögen und anrechenbare Steuern haben, die gesondert und einheitlich festgestellt werden.

In den folgenden Beiträgen werden wir detailliert auf die einzelnen Formulare eingehen und unsere Erfahrungen mit dem Finanzamt beschreiben.

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Leser-Interaktionen

Kommentare

  1. Frawlergo meint

    8. Februar 2025 um 15:31

    FFrraawwlleerrggoo

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