Die Trading-GmbH ist eine der beliebtesten Rechtsformen für Trader und Investoren, um viele steuerliche Vorteile zu nutzen und die Verlustverrechnungsbeschränkung zu umgehen. Nicht selten kommt es bei der Gründung einer Trading-GmbH zu Verzögerungen, aufgrund eines falsch gewählten Unternehmensnamens. In diesem Blogartikel zeigen wir die wichtigsten Aspekte der Firmierung einer Trading-GmbH und geben Beispiele, wie man mit dem Firmennamen keine Schwierigkeiten bekommt.
Rechtliche Vorschriften einer Firmierung – Rechtsformzusatz
Nach § 19 HGB muss die jeweilige Rechtsform klar aus dem Firmennamen hervorgehen. Deswegen ist ein sogenannter Rechtsformzusatz verpflichtend.
- 19 (2) HGB „Wenn in einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft keine natürliche Person persönlich haftet, muß die Firma, auch wenn sie nach den §§ 21, 22, 24 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet“
Bei einer GmbH kann beispielweise die Rechtsform durch die Abkürzung „GmbH“ oder ausgeschrieben als „Gesellschaft mit beschränkter Haftung” an den Firmennamen angehängt werden. Auch eine Integration der Rechtsform ist möglich: „Müller Handelsgesellschaft mit beschränkter Haftung“. Bei einer der Unterform der GmbH, der UG ist der Rechtsformzusatz „UG (haftungsbeschränkt)“ oder „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)” möglich.
Kennzeichnung und Unterscheidungskraft
Der Firmenname der Trading-GmbH muss das Unternehmen ausreichend kennzeichnen und eine Unterscheidungskraft gegenüber anderen Unternehmensnamen besitzen. Folgende Punkte sind zu beachten:
- Gattungsbezeichnungen sind nicht zulässig: „Aktien GmbH“
- Branchenbezeichnungen sind ebenfalls nicht zulässig: „Trading GmbH“
- Der Firmenname darf nicht einen gleich klingenden Namen enthalten: „Müller GmbH“
- Die Firmierung darf nicht mit einem anderen Firmennamen kollidieren: „Apple GmbH“
- Der Firmennamen darf nicht fremde Personennamen enthalten
- Falsche Hinweise auf den Unternehmenssitz sind ebenfalls nicht zulässig
- Hinweise öffentlicher Träger sind nicht zulässig: „Bund“, „staatliche“,…
- Der Firmennamen darf nicht ausschließlich Buchstabenaneinanderreihungen enthalten
- Sonderzeichen sind ebenfalls untersagt
- 18 HGB (1) Die Firma muß zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.
(2) Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist.
Bezüglich der Unterscheidungskraft ist es in erster Linie entscheidend, ob es schon ein eingetragenes Unternehmen im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Amtsgerichts gibt und eine Verwechselungsgefahr besteht.
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Firmenname einer Trading-GmbH
Wie im vorigen Abschnitt erklärt, sind allgemeine Bezeichnungen wie „Zocker GmbH“, „Trading GmbH“ oder „Aktienhandel GmbH“ nicht zulässig. Dazu darf der Name nicht irreführend sein, die Trading-GmbH also „Fitnessstudio Müller GmbH“ zu nennen, dürfte ebenso wenig zulässig sein wie eine „Burger King Müller GmbH“. Ebenfalls sollten die Begriffe „Invest“, „Investment“ oder „Partner“ ausgelassen werden, da hier die Eintragungsfähigkeit eingeschränkt wird, da Amtsgerichte von einem lizenzpflichtigen Finanzinstitut ausgehen.
Mögliche Beispiele für eine Trading-GmbH könnten sein:
- „Sabine Müller Vermögensverwaltung GmbH“
- „Müller Trading GmbH“
- „Müller Beteiligungs GmbH“
- „Müller Unternehmensgruppe GmbH“
Vorab sollte überprüft werden, ob der Name bereits verwendet wird. Hier empfiehlt sich die Suche im Unternehmensregister. Ebenfalls sollte man schauen, ob der Name bereits markenrechtlich geschützt ist! Vor der Gründung am besten mit der örtlichen IHK Kontakt aufnehmen, diese wird der Amtsrichter im Zweifel als Gutachter zu Rate ziehen.
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Fazit – Firmierung einer Trading-GmbH
Die Firmierung ist einer der ersten Schritte bei der Gründung einer Trading-GmbH. Durch die sorgfältige Wahl eines passenden Firmennamens und die Beachtung der vorgestellten rechtlichen Anforderungen verläuft dieser Schritt der Gründung einer Trading-GmbH meist reibungslos.
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