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Aktienverluste – der Countdown läuft …

11. Dezember 2018 - Trading-Steuerberatung

Aktienverluste  – der Countdown läuft …

Das Jahr 2018 ist im Vergleich zum Vorjahr ein turbulentes Börsenjahr. Sind 2017 noch nahezu alle Indizes gestiegen, sieht es aktuell in vielen Depots nicht so rosig aus. Der Dax hat dieses Jahr aktuell knapp 20 % verloren, die amerikanischen Indizes konnten bislang auch nicht an die Vorjahresgewinne anknüpfen.

Was muss man steuerlich bei Aktienverlusten beachten?

Sofern dem Anleger im laufenden Jahr Aktienverluste entstanden sind, sind ein paar Dinge zu beachten. Auch wenn die Aktienverluste per se ärgerlich sind, können sie ggf. steuerlich etwas entlasten. Dabei ist zu beachten, dass die Verluste aus Aktienveräußerungen nur mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechnet werden dürfen. Nicht möglich ist die Verrechnung mit anderen Kapitaleinkünften, z.B. Zinsen, Dividenden oder Optionsgewinnen. Innerhalb eines (deutschen) Bankinstituts erfolgt die Verrechnung automatisiert. Sofern die Verluste aber bei einer Bank, und die Gewinne im Depot einer anderen Bank angefallen sind, muss der Anleger selbst aktiv werden. Die Verrechnung kann nur über die Einkommensteuererklärung erfolgen. Dazu benötigt der Anleger eine sog. Verlustbescheinigung, die bis spätestens zum 15.12. bei der Bank beantragt werden muss. Da dieser Tag dieses Jahr ein Samstag ist, empfiehlt es sich die Bescheinigung früher zu beantragen.

Was passiert, wenn der Verlust größer als der Gewinn ist?

Wenn die Verluste im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden, gilt Folgendes: sind die Verluste höher als die Gewinne, wird vom Finanzamt ein sog. Gesonderter Verlustfeststellungsbescheid erstellt. Damit können die nicht aufgebrauchten Verluste im Folgejahr verrechnet werden. Dazu muss der Anleger wieder eine Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung einreichen.

Sofern keine Verlustbescheinigung beantragt wird, sind die Verluste aber nicht verloren. Von den deutschen Kreditinstituten werden diese Verluste automatisch in den Folgejahren mit entsprechenden Gewinnen verrechnet.

Was ist bei ausländischen Brokern zu beachten?

Das vorweg Genannte betrifft die inländischen Kreditinstitute. Doch was ist bei ausländischen Brokern – wie z.B. IB – zu beachten? Die Ausstellung einer Verlustbescheinigung ist hier nicht möglich, da es sich nicht um inländische Verwahrstellen handelt, für welche die gesetzlichen Vorschriften gelten. Der Anleger muss im Verlustfall unbedingt eine Anlage KAP beim Finanzamt einreichen und so seine Verluste feststellen lassen. Nur so ist eine spätere Verrechnung mit Gewinnen möglich. Die ausländischen Broker verrechnen etwaige Verluste nicht automatisch im Folgejahr. Sollte die Geltendmachung der Verluste unterbleiben, sind sie für immer verloren.

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